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   RG, 13.04.1938 - II 194/37   

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RG, 13.04.1938 - II 194/37 (https://dejure.org/1938,639)
RG, Entscheidung vom 13.04.1938 - II 194/37 (https://dejure.org/1938,639)
RG, Entscheidung vom 13. April 1938 - II 194/37 (https://dejure.org/1938,639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen" wegen unzureichender Bezeichnung des Gegenstandes der Pfändung unwirksam? 2. Wie ist bei einer Mehrheit von selbständigen Zahlungsansprüchen ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 321
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 258/81

    Rechtswirkungen der Pfändung einer rechtshängigen Forderung

    Deshalb muß der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung in der Regel wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein (BGHZ 13, 42; BGH Urteile vom 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60 = WM 1961, 348 = LM ZPO § 829 Nr. 5; vom 28. April 1965 - VIII ZR 113/63 = WM 1965, 517 = LM ZPO § 857 Nr. 8; vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73 = NJW 1975, 980, 981; vom 22. November 1979 - VII ZR 322/78 = NJW 1980, 584; RGZ 139, 97; 157, 321, 324).
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

    Solche unterschiedlichen Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft sprechen regelmäßig für einen prozessual eigenständigen Ersatzanspruch und gegen einen unselbständigen Schadensrechnungsposten (RGZ 157, 321, 330).
  • BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53

    Pfändung von Geldforderungen

    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).

    Das Reichsgericht hat ferner wiederholt darauf hingewiesen, dass das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben sei (RGZ 157, 321 [324] mit Nachweisungen).

    Wird der Vordruck, wie hier, mit den Worten "(aus) jedem Rechtsgrunde" ausgefüllt, dann ist das ebenso nichtssagend und unbestimmt wie die Bezeichnung "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen" in dem vom Reichsgericht entschiedenen, in RGZ 157, 321 abgedruckten Falle.

    Der Kläger kann sich überdies auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 321 [324] und die dort offen gelassene Möglichkeit schon deshalb nicht berufen, weil der Pfändungsbeschluss hier - anders als in jenem Falle - keine besonderen Angaben enthält, aus denen darauf geschlossen werden könnte, welcher - wirkliche oder etwa mögliche - Anspruch Gegenstand der Pfändung sein sollte.

  • BGH, 10.11.1986 - II ZR 140/85

    Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist dagegen der Auffassung, daß die Reihenfolge der Prüfung nicht dem Gericht überlassen werden dürfe (so RGZ 157, 321, 326 f.; BGHZ 11, 192 ff.; BGH, Urt. v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, LM BGB § 209 Nr. 49; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 253 Anm. G III b 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 253 Anm. 5 B Stichwort: "Anspruchsmehrheit"; Kreft, DRiZ 1954, 186, 187; Baumgärtel, JZ 1960, 28 f.).
  • BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52

    Rechtsmittel

    Die Geltendmachung eines Teilbetrags von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche erfordert die Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche; die Abgrenzung kann entweder herbeigeführt werden dadurch, daß für jeden einzelnen Anspruch die Teilbeträge angegeben werden, die zusammen den Betrag des Klagantrags ausmachen, oder dadurch, daß die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden Anspruchs derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gebracht werden, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen Ansprüche in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (übereinstimmend mit RGZ 157, 321 [326]).

    Wird aber, wie hier, ein Teilbetrag von einer Mehrheit selbständiger Ansprüche ohne Abgrenzung der einzelnen Ansprüche geltend gemachte so bleibt, wie das Reichsgericht schon hervorgehoben hat (RGZ 157, 321 [326]), unklar, in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche anhängig gemacht werden sollen; damit ist das für die Klage wesentliche Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs verletzt.

    Auch darin ist dem Reichsgericht (RGZ 144, 71; 157, 321 [326]) zuzustimmen, daß gegen die Zulässigkeit einer Anspruchshäufung auch der letzten Art keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

    Auf die Rechtsfrage, ob bei Einklagung eines Teilbetrages aus mehreren selbständigen, zur Wähl des Gerichts gestellten Einzelansprüchen ohne ihre weitere Abgrenzung die Abweisung aller Ansprüche ohne Unklarheiten über die Rechtskraftwirkung zulässig ist (vgl. RGZ 157, 321 [326/7]), und auf die weitere Rechtsfrage, ob dann, wenn das Berufungsgericht nur über einen dieser Ansprüche entschieden hat, auch die anderen nicht beschiedenen Ansprüche in den Rechtsmittelrechtszug gelangt sind und ob infolgedessen in einem solchen Fall im Rechtsmittelverfahren über diese anderen Ansprüche überhaupt entschieden werden kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

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  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Die Spezifizierung kann noch in dritter Instanz vorgenommen werden (RGZ 157, 321 ß Z 97; BGH in LM Nr. 8 zu § 253 ZPO).
  • BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70

    Klagänderungen - Revisionsinstanz - Parteivorbringen - Tatbestand des

    Tarifvertrag vom 8" Juli 1970 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister) zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bereits zum 31= Dezember 1969 gekündigt war" Mög licherweise kommt unter diesen Umständen den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien besondere rechtliche Bedeutung zu" Jedenfalls bedarf es für den neuen Antrag des Klägers ergänzenden Parteivortrages, insbesondere 101 einer neuen Stellungnahme der Beklagten, möglicherweise auch weiterer Tatsachenwürdigung und weiterer Sachaufklärung nach § 139 ZFO, Alles das ist aber nur in den Tatsacheninstanzen und nicht heim Revisionsgericht möglich« Damit ist die vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgenommene Klagänderung und damit zugleich die Revision seihst insoweit unzulässig« Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen ausnahmsweise auch in der Revisionsinstenz eine Erweiterung oder sonstige Änderung des Klagehegehrens für zulässig gehalten werden kann (vgl« BAG 6, 321 /"'339 0 .7= AP Hr, 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BGHZ 26, 31 7~37-38 7; RGZ 157, 321 /"328-332 7)°.
  • BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 119/73

    Rechtsfolgen der Überpfändung

    Von diesen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung getroffenen (BGH Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53 = BGHZ 13, 42/43; RGZ 108, 318/319; 157, 321, 324, 160, 37/39; OLG Köln MDR 1970, 150), ihr günstigen Feststellungen geht auch die Revision aus.
  • BGH, 16.06.1959 - V ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Hierzu fordert die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, daß der Kläger entweder die Klagsumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsanspruch bringt (RGZ 157, 321; BGH LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; über die Verbindung beider Abgrenzungsmöglichkeiten miteinander vgl. Kreft, DRiZ 1954, 186).

    Das Berufungsgericht erwägt (im Anschluß an RGZ 157, 321), ob statt dessen auch die gleichrangige Geltendmachung jedes Anspruchs zum vollen Klagbetrag mit Reihenfolge nach Wahl des Gerichts genüge; es bejaht das für den Fall der Verurteilung wegen eines Anspruchs, verneint aber für, den hier angenommenen Fall der Unbegründetheit sämtlicher Klagansprüche, weil die dann eintretende Rechtskraftwirkung hinsichtlich jedes Anspruchs zum vollen Klagbetrag dem Willen des Klägers nicht entspreche.

  • BGH, 13.10.1954 - VI ZR 49/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

  • OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 4 U 659/04

    Zwangsvollstreckung: Pfändung künftiger Kaufpreisforderungen; Bezeichnung der

  • BGH, 15.02.1954 - III ZR 198/52

    Rechtsmittel

  • BAG, 15.01.1975 - 5 AZR 367/74

    Arbeitsentgelt: Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • BGH, 19.11.1957 - VI ZR 122/57
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2000 - 24 U 50/99

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener

  • OLG Karlsruhe, 30.01.1997 - 4 U 154/96

    Mangelnde Bezeichnung der Identität zu pfändender Forderungen

  • OLG Brandenburg, 10.07.2013 - 7 U 90/12

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch eines Besserberechtigten auf Abgabe der

  • BGH, 08.02.1956 - V ZR 124/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1955 - VI ZR 87/54
  • LAG Baden-Württemberg, 29.06.1995 - 6 Sa 27/95

    Klage: Darstellung bei Geltendmachung mehrerer Teilansprüche

  • KG, 16.10.1990 - 5 U 7495/88

    Erstattung von Anwaltskosten ; Verstoß einer Werbeanzeige gegen

  • BGH, 18.06.1957 - I ZR 89/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.06.1953 - VI ZR 319/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 360/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.06.1960 - V ZR 132/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.07.1958 - VII ZR 179/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.01.1958 - II ZR 261/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.06.1955 - III ZR 215/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 264/53
  • BGH, 29.03.1954 - III ZR 370/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.04.1962 - VII ZR 253/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.11.1961 - VII ZR 160/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.10.1957 - IV ZR 131/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.06.1955 - V ZR 30/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.03.1955 - VI ZR 9/54
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